Allgemeine Geschäftsbedingungen RegionalMedien Austria AG

Für Werbeeinschaltungen (Print + Online) inkl. Gewerbliche Kleinanzeigen

Stand Juni 2026

  1. ALLGEMEINES UND GELTUNGSBEREICH

Diese AGB gelten – gemeinsam mit den jeweils gültigen Preislisten – für jegliche der RegionalMedien Austria erteilten Werbeaufträge,  Aufträge über die Veröffentlichung von Anzeigen inklusive gewerblichen Kleinanzeigen, die Verbreitung von Beilagen, Displaywerbung oder sonstige Online-Werbung auf vermarkteten Webseiten, Social Media oder sonstige Werbung über elektronische Medien, sonstige Werbeformen und Medialeistungen) von Unternehmern sowie für Werbeaufträge von Unternehmern an die Tochtergesellschaften der RMA zur Besorgung von Media-Leistungen in Print- und/ oder Online Medien der RegionalMedien Austria-Gruppe oder deren Kooperationspartnern. RegionalMedien Austria, deren Tochtergesellschaften sowie Kooperationspartner werden im Folgenden auch als Verlag bezeichnet.
Soweit der Verlag in diesem Zusammenhang personen- bezogene Daten als Dienstleister für den Auftraggeber verarbeitet, erfolgt diese Verarbeitung auf Grundlage der Allgemeinen Auftragsverarbeiterbedingungen (AGB AVV) der RegionalMedien Austria. Durch die Erteilung eines Werbeauftrages akzeptiert der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der jeweils gültigen Preisliste und der AGB AVV vorbehaltlos. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden keinesfalls Bestandteil der Vertragsbeziehungen. Weiters nimmt der Auftraggeber den von RegionalMedien Austria selbst auferlegten Verhaltenskodex zur Kenntnis und verzichtet auf weitere Dokumente mit ähnlichem Regelungsinhalt.

  1. WERBEAUFTRÄGE

Soweit sich aus der jeweiligen Preisliste nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, sind Angebote des Verlages freibleibend und jederzeit bis zum Zustandekommen des Vertrages widerrufbar.
Gibt eine dem Auftraggeber übermittelte Auftragsbestätigung den erteilten Werbeauftrag nicht richtig wieder, hat der Auftraggeber innerhalb von 3 Werktagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung dies schriftlich unter Angabe der unzutreffenden Punkte zu rügen. Ansonsten ist der Werbeauftrag laut Auftragsbestätigung verbindlich. Beträgt der Zeitraum zwischen Übermittlung der Auftragsbestätigung einerseits und dem Anzeigenannahmeschluss andererseits weniger als 3 Werktage, so wird vom Verlag eine Rügefrist in der Auftragsbestätigung definiert. Der Auftraggeber wird in der Auftragsbestätigung auf die Wirkung seines Verhaltens hingewiesen.
Der Verlag ist nach freiem Ermessen berechtigt, die von ihm geschuldeten Leistungen entweder selbst auszuführen oder sich bei der Leistungserbringung Dritter zu bedienen oder einzelne oder alle Rechte und Pflichten aus dem Schaltauftrag an Dritte zu übertragen.
Bei Werbeaufträgen, wenn (I) der Werbeauftrag des Auftraggebers Schaltungen in mehr als einer Ausgabe eines Mediums umfasst und die Schaltungen nicht schon durch den Schaltauftrag nach Preis sowie Format und Medien ausdrücklich fixiert sind; oder (II) der Auftraggeber ein Guthaben für nicht bereits von vorne herein nach Anzahl, Preis, Format und Medien ausdrücklich fixierte Schaltungen erhält; oder (III) der Auftraggeber sich verpflichtet, in einem bestimmten Zeitraum Schaltungen zu tätigen, wenn diese Schaltungen nicht bereits von vorne herein nach Anzahl, Preis, Format und Medien ausdrücklich fixiert sind, sind Änderungen in der Preisliste auch für laufende Verträge verbindlich, und zwar für alle Schaltungen, die nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben werden.
Der Verlag und der Auftraggeber sind berechtigt, Werbeaufträge, die für unbestimmte Zeit eingegangen wurden, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen aufzulösen. Dieses Kündigungsrecht kommt dem Verlag – nicht aber dem Auftraggeber – mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung auch bei befristeten Verträgen zu. Das Recht auf vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
Der Verlag schuldet die vom Werbeauftrag umfassten Werbemaßnahmen im vom Werbeauftrag umfassten Medium. Ein bestimmter damit verbundener Erfolg wird vom Verlag nicht geschuldet. Der Verlag schuldet mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung insbesondere nicht, dass eine bestimmte Zahl an Ad Impressions & Unique Clients, Visits, oder – bei Werbemaßnahmen in Printmedien – eine bestimmte Auflage tatsächlich erzielt wird. Angegebene Reichweiten und/oder Auflagenzahlen und/oder sonstige Mediendaten dienen lediglich zu Informationszwecken und sind nicht Bestandteil der vom Verlag geschuldeten Leistung. Wurde bei Printmedienwerbung einem Werbeauftrag ausdrücklich – und vom Verlag schriftlich bestätigt – eine bestimmte Auflage als Leistungsbestandteil zu Grunde gelegt, ist die Leistung vom Verlag in quantitativer Hinsicht als erbracht anzusehen, wenn mindestens 75 % der den Schaltauftrag betreffenden kalkulierten Auflage ausgeliefert wird.
Wurde bei Online-Werbung einem Werbeauftrag ausdrücklich eine bestimmte Kontaktmenge als Leistungspflicht des Verlages zu Grunde gelegt, erfolgt der Nachweis der Kontaktmenge ausschließlich durch die Auswertung der Zugriffsdaten des vom Verlag genutzten Ad-Servers. Diese Auswertung wird dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Vereinbarte Erscheinungs- oder Veröffentlichungstermine sind grundsätzlich nur Circatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart wurden. Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungs- pflichten (Datenlieferung, Probeabzüge, Freigabetermine) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach oder hält er die Termine nicht ein, haftet der Verlag nicht für die Einhaltung vereinbarter Termine. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen.

  1. ABLEHNUNGS-, RÜCKTRITTS- UND ÄNDERUNGSRECHT DES VERLAGES

Der Verlag behält sich das Recht vor, die Annahme von Werbeaufträgen – auch einzelner Schaltungen im Rahmen eines Gesamtauftrages – insbesondere wenn deren Erfüllung für den Verlag unzumutbar ist, ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Unzumutbarkeit in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn der Inhalt des Werbeauftrages gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten oder gegen Redaktions- oder sonstige einschlägige Werberichtlinien des von der Schaltung betroffenen Mediums verstößt.
Bei Unzumutbarkeit im vorbezeichneten Sinn kann der Verlag unabhängig davon – auch betreffend schon rechts- verbindlich angenommener Werbeaufträge – vom Vertrag wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form des Werbeauftrages zurücktreten, wenn dem Verlag die die Unzumutbarkeit begründenden Umstände nicht bereits bei Zustandekommen des Vertrages bekannt waren. Der Auftraggeber wird von der Ablehnung ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit beim Verlag verständigt. Dem Auftraggeber erwachsen im Falle einer Ablehnung keine Ansprüche gegen den Verlag.
Der Verlag ist berechtigt, einen Werbeauftrag durch einseitige Erklärung vorzeitig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu beenden oder hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teile des Werbeauftrages zurückzutreten, insbesondere wenn (I) der Auftraggeber trotz Gewährung einer Nachfrist mit von ihm zu erbringenden Leistungen – und wenn auch nur teilweise – in Verzug ist; (II) die Ausführung der vom Verlag geschuldeten Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird, (III) das Medium, für das ein Schaltauftrag erteilt wurde, eingestellt wird; (IV) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren des Verlages weder Vorauszahlungen noch eine sonstige taugliche Sicherheit leistet.
Der Verlag ist berechtigt, die auf Grund eines Werbeauftrages zu erbringende vertragliche Leistung einseitig abzuändern oder davon abzuweichen, wenn die Änderung und / oder Abweichung dem Auftraggeber zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Änderung geringfügig und sachlich unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist und jedenfalls anzunehmen, wenn der Zweck des Werbeauftrages nicht beeinträchtigt wird.

  1. WERBEMITTEL

4.1. Allgemeines

Für die Eignung vom Auftraggeber beigebrachter Werbemittel und inhaltliche Fehler beigebrachter Werbemittel übernimmt der Verlag keine Haftung. Auch besteht keine Prüf- und/oder Hinweispflicht für diese Werbemittel. Für etwaige Fehler bei der elektronischen Übertragung oder bei einer Konvertierung übernimmt der Verlag keine Haftung. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen oder fernmündlich veranlassten Änderungen sowie bei mangelhaften Werbemitteln übernimmt der Verlag keine Gewähr für die Richtigkeit der Wiedergabe.
Kosten für Lieferung bestellter Entwürfe, Zeichnungen, Filme und sonstige Werbemittel sowie erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen trägt der Auftraggeber. Die Pflicht zur Aufbewahrung von beigestellten Werbemitteln endet drei Monate nach Erscheinen der letzten Werbeeinschaltung auf Grund des zu Grunde liegenden Werbeauftrages.
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers hergestellt und geliefert. Der Verlag ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber dem Auftraggeber Probeabzüge vorzulegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Probeabzüge innerhalb der gesetzten Frist mit Freigabevermerk zu genehmigen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein Widerspruch des Auftraggebers, gilt die Genehmigung des Auftraggebers hinsichtlich des Korrekturabzuges auch ohne Rücksendung des Probeabzuges mit Genehmigungsvermerk als erteilt. Der Auftraggeber wird bei Übermittlung des Probeabzuges zur Genehmigung auf die Rechtswirkungen seines Verhaltens hingewiesen.
Der Verlag ist zu einer Prüfung der einem Werbeauftrag zu Grunde liegenden Werbemittel oder eines dagegen vor- gebrachten Veröffentlichungsbegehrens nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, rechtlich notwendige Adaptionen einer Einschaltung auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber vorzunehmen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf eine allfällige durch eine Schaltung bewirkte oder drohende Rechtsverletzung hinzuweisen.
Für den Wort- und Bildinhalt der Werbemittel so-wie für die Einhaltung der für die beauftragten Werbemaßnahmen geltenden gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Vorgaben und Kennzeichnungspflichten – wie beispielsweise bei Anbot gewerblicher Dienstleistungen die gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung seines Unternehmens gem. § 63 GewO – haftet ausschließlich der Auftraggeber, der auch verantwortlich ist für die Gesetzmäßigkeit der Inhalte der von ihm beauftragten Werbemaßnahmen. Dies gilt auch für Werbemittel, die vom Verlag auf Wunsch des Auftraggebers erstellt oder beigeschafft werden. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die für die Durchführung des Werbeauftrages entweder vom Auftraggeber beigestellten oder vom Verlag über Wunsch des Auftraggebers beschafften oder erstellte Unterlagen, Daten und Werbemittel auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter so- wie auf deren lauterkeitsrechtliche Unbedenklichkeit zu prüfen. Die lauterkeitsrechtliche, wettbewerbsrechtliche oder sonstige rechtliche Prüfung von Werbemitteln, die vom Verlag auf Wunsch des Auftraggebers erstellt oder beigeschafft werden, ist nicht Teil des Werbeauftrages. Der Auftraggeber wird den Verlag im Falle dessen Inanspruchnahme durch Dritte (insbesondere wegen urheberrechtlicher Ansprüche oder wegen UWG-Widrigkeit des Inhaltes von Werbemitteln) vollständig schadlos halten, was auch allfällige Kosten einer Urteilsveröffentlichung, Gegendarstellung etc. betrifft. Der Auftraggeber garantiert (§ 880a ABGB), dass das Inserat gegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen verstößt und Rechte Dritter nicht verletzt. Der Verlag ist unbeschadet der Pflicht des Auftraggebers gemäß diesem Vertragspunkt berechtigt, beauftragte Werbemaßnahme entsprechend den medienrechtlichen Vorschriften für entgeltliche Ankündigungen, Empfehlungen und Berichte zu kennzeichnen oder eine unzureichende Kennzeichnung zu adaptieren; dies wird vom Auftraggeber zustimmend zur Kenntnis genommen.
Der Auftraggeber räumt dem Verlag an den im Zusammenhang mit den beauftragten Werbemaßnahmen zur Verfügung gestellten Werbemitteln und deren Bestandteilen folgende Nutzungsrechte ein: (a) die zur Erfüllung des Werbeauftrages zweckdienlichen Nutzungsrechte sowie (b) das Recht, sie – insbesondere in der Form von Produktpräsentationen – zu Referenzzwecken sowie zur Eigenwerbung ohne räumliche und zeitliche Beschränkung in Eigen- und Fremdmedien (jeweils analog und digital) sowie in Social Media Kanälen zu verwenden.

4.2. Nicht vom Verlag gestaltete Werbemittel

Die Werbemittel (Beilagen, Druckunterlagen, Advertorials, Dateien etc.) sind – sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird – vom Auftraggeber fristgerecht, vollständig und formatgerecht und den Vorgaben der Preisliste oder Werbemittelspezifikationen betreffend die jeweilige Werbemaßnahme beizubringen. Zum definierten Anzeigenschluss oder Annahmeschluss müssen die Werbemittel beim Verlag eingegangen sein. Die Anlieferung der Werbemittel für Online-Werbung durch den Auftraggeber muss mindestens 3 Werktage vor Schaltungsbeginn erfolgen. Erfolgt die Lieferung der Werbemittel nicht rechtzeitig, kann ein fristgerechter Start des Online-Werbeauftrages nicht zugesagt werden. Ersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Verlag aufgrund einer verkürzten Kampagnendauer oder verspätetem Beginn des Werbeauftrages, werden ausdrücklich und gänzlich ausgeschlossen, wenn die Verzögerung / Verkürzung auf eine nicht rechtzeitige und / oder nicht vollständige und/oder nicht formatgerechte Anlieferung der Werbemittel zurückzuführen ist. Trotz verkürzter Kampagnendauer / verspätetem Schaltungsbeginn behält der Verlag in einem derartigen Fall Anspruch auf das gesamte Entgelt. Bei verspäteter Anlieferung der Werbemittel durch den Auftraggeber ist der Auftraggeber – sofern die Durchführung der Schaltung in Anbetracht des Anzeigen- oder Annahmeschlusses überhaupt noch möglich ist – verpflichtet, dem Verlag die dadurch entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
Bei nicht formatgerecht vom Auftraggeber beigestellten Werbemitteln behält sich der Verlag das Recht vor, diese entsprechend anzupassen und dem Auftraggeber den dabei anfallenden Aufwand zu verrechnen oder aber den Werbeauftrag nicht durchzuführen, bis der Auftraggeber formatgerechte Werbemittel zur Verfügung stellt. Der Anspruch des Verlages auf Bezahlung des vereinbarten Entgeltes bleibt davon unberührt.
Die Kosten für Änderungen oder Bearbeitungen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbemittel durch den Verlag, die zur Vornahme der Schaltung erforderlich oder zweckdienlich sind oder vom Auftraggeber gewünscht werden, hat der Auftraggeber zusätzlich zum Entgelt für den Werbeauftrag nach Aufwand zu bezahlen. Der Auftraggeber erklärt, garantiert gegenüber dem Verlag (§ 880a ABGB) und haftet diesem dafür, dass ihm an den dem Verlag zur Verfügung gestellten Werbemitteln und deren Bestandteilen (insbesondere Fotos, Texte, Bilder, Lichtbilder, Lichtbildwerke, grafische und audiovisuelle Elemente, etc.) die alleinigen Urheberrechte zukommen oder er an diesen über die für den Werbeauftrag erforderlichen Werknutzungs-rechte oder Werknutzungsbewilligungen verfügt, und überdies, dass die erforderliche Zustimmung der auf (Lauf-)Bildern gegebenenfalls erkennbar abgebildeten Personen vorliegt, dass deren Bildnisse im Rahmen des Werbeauftrages veröffentlicht werden dürfen. Auch haftet der Auftraggeber dafür, dass weder durch die Nutzung der Werbemittel noch durch das / die Foto(s) / Lichtbild(er) selbst in Rechte Dritter eingegriffen wird.

4.3. Vom Verlag erstellte oder beigeschaffte Werbemittel

Die Erstellung oder Beschaffung von Werbemitteln ist mangels anderer Vereinbarung nicht Gegenstand des Werbeauftrages. Wünscht der Auftraggeber auch die Erstellung oder Beischaffung der für einen Werbeauftrag erforderlichen Werbemittel durch den Verlag, so hat der Auftraggeber den Verlag eigens damit zu beauftragen. Mangels anderer Vereinbarung hat der Auftraggeber über das Entgelt für den Werbeauftrag hinaus für eigens beauftragte Beischaffung oder Erstellung von Werbemitteln ein gesondertes Entgelt zu bezahlen. Jedenfalls hat der Auftraggeber dem Verlag die Kosten und Auslagen für die Herstellung oder Beischaffung von Druckvorlagen oder Fotos zu ersetzen. Der Umfang einer Rechteeinräumung zugunsten des Auftraggebers an derart vom Verlag hergestellten oder beigeschafften Werbemitteln ist im Einzelfall zu vereinbaren.
Der Verlag wird dem Auftraggeber vor Durchführung des Werbeauftrages vom Verlag eingeholte oder erstellte Werbemittel zur Genehmigung übermitteln und dazu eine angemessene Frist in Relation zum vereinbarten Erscheinungstermin setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch des Auftraggebers, gelten die Werbemittel als genehmigt. Der Auftraggeber wird bei Übermittlung der Werbemittel zur Genehmigung auf die Rechtswirkungen seines Verhaltens hingewiesen.
Sofern vereinbart wurde, dass der Verlag nach den Wünschen des Auftraggebers im Rahmen eines Werbeauftrages ein Werbemittel gestaltet oder beschafft und wird dafür vom Auftraggeber kein über die Kosten und Auslagen für die Herstellung oder Beischaffung von Druckvorlagen oder Fotos hinausgehendes gesondertes Entgelt verrechnet, dürfen für den Auftraggeber vom Verlag gestaltete oder beigeschaffte Inserate ausschließlich zur Veröffentlichung in Medien des Verlages verwendet werden. Der Auftraggeber erhält diesfalls keinerlei Verwertungsrechte, die über die Verwendung des Werbemittels in den Medien des Verlags hinausgehen. Dies gilt auch, wenn ein Entgelt für die Erstellung oder Beschaffung von Werbemitteln durch den Verlag vereinbart wurde, solange dieses vom Auftraggeber nicht vollständig bezahlt wurde.

4.4. Corporate Publishing Produkte und Magazine

Die Abschnitte „Nicht vom Verlag gestaltete Werbemittel“ und „Vom Verlag erstellte oder beigeschaffte Werbemittel“ gelten sinngemäß auch für die Konzeption und Produktion von Corporate Publishing Produkten und Magazinen unter Berücksichtigung der nachfolgend definierten Besonderheiten.
Der Verlag wird dem Auftraggeber Corporate Publishing Produkte und Magazine zur Genehmigung übermitteln und dazu eine angemessene Reaktionsfrist setzen. Erfolgt innerhalb dieser Reaktionsfrist kein Widerspruch des Auftraggebers, gilt das zur Genehmigung Übermittelte als genehmigt. Der Auftraggeber wird bei Übermittlung auf die Rechtswirkungen seines Verhaltens hingewiesen.
Der Umfang der Rechteeinräumung an vom Verlag geschaffenen, entwickelten oder beigeschafften Layouts und Werken (Grafikdesign, Logodesign) an den Auftraggeber ist im Einzelfall zu vereinbaren.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, dürfen vom Verlag für den Auftraggeber geschaffene, entwickelte oder beigeschaffte Layouts und Werke (Grafikdesign, Logodesign etc.) für Corporate Publishing Produkte und Magazine ausschließlich für die Produktion von des konkreten Corporate Publishing Produktes und Magazins durch den oder in Kooperation mit dem Verlag verwendet werden. Der Auftraggeber erhält diesfalls keinerlei Verwertungsrechte, die über diese Verwendung hinausgehen.
Auch wenn dem Auftraggeber weitere Rechte an den geschaffenen, entwickelten oder beigeschafften Layouts und Werken (Grafikdesign, Logodesign) eingeräumt oder übertragen wurden, kommt dem Verlag das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht zu, die vom Verlag produzierten Corporate Publishing Magazine und Produkte zu Referenz- und Werbezwecken des Verlages zu verwenden und dazu nach eigenem Ermessen des Verlages sowohl gedruckt als auch digital (z.B. Internet, ePaper, Social Media) insbesondere zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten oder zur Verfügung zu stellen.

4.5. Sonderbestimmungen interessensbezogene Displaywerbung

Ist der Auftraggeber eine Agentur, darf der Auftraggeber ausschließlich die zwischen dem Auftraggeber und dem Verlag schriftlich definierten Cookies oder sonstigen Tracking-Technologien (die entweder am Endgerät des Nutzers gespeichert oder dazu verwendet werden [können], um Nutzerprofile zu generieren oder anzureichern, Nutzer zu identifizieren oder Nutzeraktivitäten zu erheben oder Nutzerinteressen / Nutzerverhalten vorherzusagen) zum Einsatz bringen. Werden zwischen dem Auftraggeber und dem Verlag keine Cookies oder sonstigen Tracking-Technologien ausdrücklich als zulässig definiert, dürfen vom Auftraggeber keine Cookies oder sonstigen Tracking-Technologien eingesetzt werden.
Werbemittel, die vom Auftraggeber oder einem Kunden des Auftraggebers, wenn der Auftraggeber eine Agentur ist, an den Verlag auf Grund eines Werbeauftrages ausgeliefert werden, dürfen ausschließlich die zwischen dem Auftraggeber und dem Verlag schriftlich definierten Cookies oder sonstigen Tracking-Technologien (die entweder am Endgerät des Nutzers gespeichert oder dazu verwendet werden [können], um Nutzerprofile zu generieren oder anzureichern, Nutzer zu identifizieren oder Nutzeraktivitäten zu erheben oder Nutzerinteressen / Nutzerverhalten vorherzusagen) beinhalten. Werden zwischen dem Auftraggeber und dem Verlag keine Cookies oder sonstigen Tracking-Technologien ausdrücklich als zulässig definiert, dürfen die an den Verlag ausgelieferten Werbemittel keine Cookies oder sonstigen Tracking-Technologien enthalten.
Ist der Auftraggeber eine Vermarktungsagentur, garantiert der Auftraggeber, in seinen Verträgen über die Vermarktung von Online Werbefläche mit seinen Vertragspartnern / Lieferanten jeweils zu vereinbaren, dass die an- oder ausgelieferten Werbemittel nur die zwischen dem Auftraggeber und dem Verlag schriftlich definierten Cookies oder sonstigen Tracking-Technologien (die entweder am Endgerät des Nutzers gespeichert oder dazu verwendet werden [können], um Nutzerprofile zu generieren oder anzureichern, Nutzer zu identifizieren oder Nutzerverhalten oder Nutzerinteressen auszulesen oder vorherzusagen) beinhalten und weiters, dass der Auftraggeber hinsichtlich demnach zulässiger Cookies und Tracking-Technologien verpflichtet ist, alle Informationen bereit zu stellen, die für die Erfüllung der Verpflichtung zur Datenschutzinformation und der Betroffenenrechte nach den datenschutz- oder telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen durch den Verlag erforderlich oder zweckdienlich sind. Der Auftraggeber garantiert gegenüber dem Verlag, die Einhaltung dieses Vertragspunktes durch seine Vertragspartner / Lieferanten sicher zu stellen.
Die Auslieferung von demgemäß zulässigen Cookies und die Anwendung von demnach zulässigen sonstigen Tracking-Technologien ist vom Verlag nur nach Maßgabe einer nach datenschutz- oder telekommunikations-rechtlichen Bestimmungen gültigen und aufrechten Einwilligung des betreffenden Nutzers vorzunehmen. Hierzu wird der Auftraggeber rechtzeitig die notwendigen und vom Verlag in seine Datenschutz- und Cookie-Erklärung aufzunehmenden Informationen übermitteln. Der Auftraggeber garantiert hierbei (i) für die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Informationen und weiters, (ii) dass über Tag-in-Tagschaltungen ausgelieferte Werbemittel frei von Malware und Viren sowie nach dieser Vereinbarung unzulässigen Cookies oder sonstigen Tracking-Technologien sind, und allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und (iii) den Verlag und dessen Repräsentanten diesbezüglich vollständig schadlos zu halten (eine allfällige sonst vereinbarte Haftungsbeschränkung gilt nicht für diese Zusage).

4.6. Sonderbestimmungen für Politische Werbung

Die nachstehenden Regelungen gelten für Werbeaufträge über politische Werbung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (kurz: „TTPW-Verordnung“) in Ergänzung zu den übrigen Bestimmungen dieser AGB. Im Fall von Widersprüchen zu anderen Bestimmungen in diesen AGB gehen die speziellen Regelungen gemäß den Sonderbestimmungen für politische Werbung vor.
Der Auftraggeber hat ehestmöglich gegenüber dem Verlag aus eigner Initiative offenzulegen, ob es sich bei einem Werbeauftrag um politische Werbung im Sinne des Artikel 3 Ziffer 2 TTPW-Verordnung handelt. Bei Werbeaufträgen ohne erkennbar politischen Charakter/Hintergrund gilt das Unterbleiben eines aktiven Hinweises durch den Auftraggeber oder durch das Unterbleiben einer aktiv vom Auftraggeber abgegebenen Erklärung nach Art. 7 (1) TTPW-Verordnung stets als konkludente Verneinung des Vorliegens einer politischen Werbung seitens des Auftraggebers.
Über Verlagen des Verlages hat der Auftraggeber zu bestätigen, ob ein Werbeauftrag politische Werbung in diesem Sinne darstellt oder beinhaltet. Der Auftraggeber hat in diesem Zusammenhang eine verbindliche und wahrheitsgemäße Erklärung darüber abzugeben, ob es sich bei der Werbedienstleistung, mit der er den Verlag beauftragt hat (kurz: „beauftragte Werbedienstleistung“), um eine politische Werbung nach Art 3 Ziffer 2 TTPW-Verordnung oder um eine Werbedienstleistung im Sinne des Artikels 3 Ziffer 5 der TTPW-Verordnung handelt, und gegebenenfalls ob die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 der TTPW-Verordnung erfüllt sind. Erklärt der Auftraggeber, dass es sich bei der beauftragten Werbedienstleistung um keine politische Werbung oder Werbedienstleistung in diesem Sinne handelt oder verweigert er die Abgabe einer diesbezüglichen Erklärung, so berechtigt dies den Verlag gegenüber dem Auftraggeber zur Annahme, dass es sich bei der beauftragten Werbedienstleistung um keine politische Werbedienstleistung handelt.
Der Auftraggeber garantiert (§ 880a ABGB) gegenüber dem Verlag die Richtigkeit seiner Erklärung und hält den Verlag und seine Repräsentanten über erste Aufforderung diesbezüglich vollkommen schadlos.
Ist der Auftraggeber eines Werbeauftrages ein politischer Akteur im Sinne des Artikels 3 Ziffer 4 oder Sponsor im Sinne des Artikels 3 Ziffer 10 der Verordnung (EU) 2024/900 oder ein Anbieter von Werbedienstleistungen, der im Namen eines Sponsors handelt, so hat der Auftraggeber sämtliche gemäß Artikel 7 der TTPW-Verordnung erforderliche Informationen beizubringen wie folgt:
Der Auftraggeber hat außerdem die einschlägigen Informationen vorzulegen, die für die Einhaltung des Artikels 9 Absatz 1, des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 12 Absatz 1 der TTPW-Verordnung einschließlich der dazu von der EU-Kommission erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 erforderlich sind. Der Auftraggeber hat alle zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Artikel 9 Abs 1, 11 Abs 1 und 12 Abs. 1 TTPW-Verordnung benötigten Informationen beizuschaffen, bereitzustellen und zeitgerecht an den Verlag zu übermitteln.
Diese Erklärungen und Informationen sind vom Auftraggeber an den Verlag unaufgefordert und unverzüglich zu übermitteln und müssen vollständig und richtig sein (auch kurz: „rechtskonforme Erklärungen und/oder Informationen“).
Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, hat der Auftraggeber auch das Werbesujet mit den nach Artikel 11 Absatz 1 der TTPW-Verordnung geforderten Kennzeichnungen, in der Ausgestaltung, wie von der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 verlangt, zur Verfügung zu stellen. Dabei hat der Auftraggeber Formatvorgaben des Verlages zu beachten.
Sofern sich vor oder während der Durchführung der beauftragten Werbedienstleistung ergibt, dass die von der TTPW-Verordnung geforderten Erklärungen und/oder Informationen des Auftraggebers unvollständig oder (auch nur in Teilen) unrichtig sind, oder das Werbesujet nicht rechtskonform gekennzeichnet ist, hat der Auftraggeber die betroffenen Erklärungen und/oder Informationen unverzüglich nachzureichen oder zu berichtigen und ein verbessertes Werbesujet zu übermitteln (kurz: „Verbesserungspflicht“). Der Verlag ist unbeschadet der Pflicht des Auftraggebers gemäß diesem Vertragspunkt berechtigt, beauftragte Werbemaßnahme entsprechend den Vorschriften der TTPW-Verordnung und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen zu kennzeichnen oder eine unzureichende Kennzeichnung zu adaptieren; dies wird vom Auftraggeber zustimmend zur Kenntnis genommen.
Der Verlag ist zur Ausführung oder Fortsetzung der beauftragten Werbedienstleistung nicht verpflichtet, solange die rechtskonformen Erklärungen und/oder Informationen nicht bei ihm eingelangt sind oder nicht zur Gänze vorliegen oder das Werbesujet nicht korrekt gekennzeichnet ist. Dies schließt das Recht des Verlages ein, schuldbefreiend zur Veröffentlichung vorgesehene Inhalte nicht zu veröffentlichen oder veröffentlichte Inhalte zu entfernen oder zu sperren. Kommt der Auftraggeber seiner Verbesserungspflicht nicht nach, so kann der Verlag nach seiner Wahl entweder am Vertrag über die beauftragten Werbedienstleistung festhalten oder nach Aufforderung des Auftraggebers zur Verbesserung und fruchtlosem Verstreichen der dafür gesetzten angemessenen Frist die Auflösung des Vertrags über die beauftragten Werbeleistungen erklären.
In beiden Fällen bleibt der Auftraggeber zur Zahlung des für die Erbringung der beauftragen Werbeleistung vereinbarten Entgelts verpflichtet. Allfällige durch das Unterbleiben der Auftragsausführung beim Verlag eingetretene Ersparnisse sowie ein allfälliger Erwerb aus durch den Ausfall der beauftragten Werbeleistung ermöglichter Ersatzgeschäfte sind auf die Zahlungspflicht des Auftraggebers anzurechnen. Die Behauptungs- und Beweispflicht für die Anrechnung trifft den Auftraggeber. Der Auftraggeber kann bei Nichtausführung oder Abbruch der beauftragten Werbedienstleistung aufgrund Fehlens rechtskonformer Erklärungen und/oder Informationen oder einem nicht korrekt gekennzeichneten Werbesujet keine Nichterfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche gegen den Verlag geltend machen. Jegliche Haftung des Verlages für Schäden oder sonstige Nachteile, die der Auftraggeber zufolge Unterbleibens oder Abbruchs der beauftragten Werbeleistung aufgrund nicht rechtskonformer Erklärungen und/oder Informationen erleidet, ist ausgeschlossen. Den Verlag treffen gegenüber dem Auftraggeber auch keine Prüf-, Warn- und/oder Auskunftspflichten hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Auftraggeber beigebrachten Erklärungen und Informationen oder rechtskonformer Kennzeichnung des Werbesujets. Sofern der Verlag im Rahmen der Erfüllung seiner Pflichten aus der TTPW-Verordnung den Auftraggeber auf fehlende oder (offensichtlich) unrichtige Erklärungen und/oder Informationen hinweist oder den Auftraggeber sonst auf freiwilliger Basis bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Zusammenhang mit der TTPW-Verordnung unterstützt, übernimmt der Verlag keine Verantwortung für die rechtliche Richtigkeit des Hinweises bzw. der freiwilligen Unterstützungsleistungen.
Der Auftraggeber garantiert (§ 880a ABGB) vollständige, richtige und rechtskonformen Erklärungen und/oder Informationen sowie die vollständige, richtige und rechtskonforme Kennzeichnung von Werbesujets und hält den Verlag frei von jeglichen Nachteilen, einschließlich gegen den Verlag oder dessen Repräsentanten verhängter Strafen sowie Ansprüchen Dritter aus oder in Zusammenhang mit einer unterbliebenen, verspäteten, unvollständigen oder unrichtigen Übermittlung der von der TTPW-Verordnung geforderten Erklärungen und/oder Informationen bzw. fehlerhaften oder unterbliebenen Kennzeichnung. Diese Freistellungspflicht des Auftraggebers umfasst auch die Kosten des Verlages einschließlich jener dessen Repräsentanten für dessen anwaltliche Beratung und Vertretung sowie allfällige Gerichtsgebühren und sonstige Verfahrenskosten. Der Auftraggeber ist – auch nach Beendigung der beauftragten Werbedienstleistung – zur umfassenden Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die die von ihm beauftragte Werbedienstleistung betreffen, verpflichtet und wird den Verlag nach besten Kräften bei der Erfüllung seiner diesbezüglichen Verpflichtungen aufgrund der TTPW-Verordnung unterstützen.
Soll für Werbeaufträge über politische Werbung im Sinne der TTPW-Verordnung Targeting oder ein Anzeigenschaltungsverfahren im Sinne des Artikels 3 Ziffer 11 und Ziffer 12 der TTPW-Verordnung eingesetzt werden, muss dies vom Auftraggeber eigens und ausdrücklich beauftragt werden und kann dies nur erfolgen, wenn dies vom Verlag ausdrücklich und schriftlich zuvor gegenbestätigt wird. Jedenfalls aber trägt der Auftraggeber, wenn er im Zusammenhang mit der beauftragten Werbedienstleistung Targeting oder Anzeigenschaltungsverfahren im Sinne des Artikels 3 Ziffer 11 und Ziffer 12 der TTPW-Verordnung einsetzt, so die alleinige Verantwortung für die Einhaltung des Kapitels III der TTPW-Verordnung und hat er dem Verlag die dort normierten Informationen ebenso unaufgefordert, vollständig, genau und unverzüglich zu übermitteln.
Der Einsatz von Targeting oder Ad-Delivery-Techniken im Zusammenhang mit politischer Online-Werbung ist mangels gesonderter und ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung untersagt. Der Auftraggeber garantiert (§ 880a ABGB), dass er keine Werbemittel für Displaywerbung, die politische Werbung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (kurz: „TTPW-Verordnung“) darstellt, dem Verlag ohne entsprechende speziell darauf gerichtete Vereinbarung zur Ausspielung anzuliefern; dies gilt auch für Tag-in-Tag bereitgestellte Werbemittel, Der Auftraggeber garantiert (§ 880a ABGB) weiters, den Verlag und seine Repräsentanten diesbezüglich vollkommen über erste Aufforderung schadlos zu halten.

4.7. Sonderbestimmungen für Abo-Produkte

4.7.1. Geltungsbereich der Sonderbestimmungen für Abo-Produkte

Diese Sonderbestimmungen für Abo-Produkte gelten ergänzend zu den sonstigen Regelungen dieser AGB für sämtliche Verträge über

  1. die Nutzung von Online‑Plattformen der RegionalMedien Austria (“Anbieterin”) durch Unternehmer‑Kunden („Kunde“ oder „Auftraggeber“) zur Selbstschaltung von Anzeigen und sonstigen werblichen Inhalten im Rahmen entgeltlicher Abo‑Produkte, die dem Kunden über einen Account die Selbstschaltung von Anzeigen und werblichen Inhalten auf der Plattform und in angeschlossenen Medien der Anbieterin ermöglichen und
  2. den – in der Form von befristeten oder unbefristeten Verträgen – Erwerb von Guthaben durch den Kunden / Auftraggeber zur Vornahme von für Werbeschaltungen in den Medien der RegionalMedien Austria für nicht bereits von vornherein nach Anzahl, Preis, Format und Medien ausdrücklich fixierte Schaltungen

gemäß den jeweiligen produktspezifischen Leistungsbeschreibungen und der jeweils gültigen produktspezifischen Produktbeschreibung. Die jeweilige Produktbeschreibung definiert Leistungsumfang, Laufzeiten, Kündigungsfristen, Systemvoraussetzungen und Preise.

4.7.2. Abo-Produkte

Der Vertrag über ein Abo-Produkt kommt mit Bestätigung des auf Vertragsabschluss gerichteten Angebotes des Kunden durch die Anbieterin zustande.

4.7.3. Abo-Produkte zur Selbstschaltung

Voraussetzungen: Die Anbieterin bietet ihre Dienste und Services grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit des Internets an. Der Zugang des Kunden zum Internet wird nicht beigestellt oder geschuldet. Voraussetzung für die Nutzung von Abo-Produkten zur Selbstschaltung durch den Auftraggeber ist die Erstellung eines Benutzerkontos auf der Online-Plattform der Anbieterin. Die Anlage des Benutzerkontos erfolgt durch Selbstregistrierung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Registrierung vollständige, richtige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aktuell zu halten. Die Anbieterin ist berechtigt, die Vorlage geeigneter Nachweise zur Authentifizierung (z.B. Gewerbeschein, Firmenbuchauszug) zu verlangen. Es besteht kein Anspruch auf ein Benutzerkonto. Die Anbieterin kann die Durchführung der Registrierung ablehnen.

Um die Produkte und Leistungen der Anbieterin nutzen zu können, hat der Kunde die produktspezifisch definierten kundenseitigen Voraussetzungen gemäß Produktbeschreibung zu erfüllen und für deren Bestehen und Aufrechterhaltung für die Vertragslaufzeit auf eigene Kosten Sorge zu tragen.

Vertragsabschluss: Der Vertrag über die Nutzung eines Abo-Produktes zur Selbstschaltung kommt zustande, indem der Auftraggeber auf der Plattform ein Abo-Produkt auswählt und den Bestellvorgang abschließt (Angebot) und die Anbieterin dieses Angebot durch Freischaltung des Dienstes oder durch eine explizite Auftragsbestätigung per E-Mail annimmt.

Pflichten des Kunden: Der Kunde ist für die Laufzeit des Vertrages verpflichtet, sein Endgerät und allfällig damit verbundene Netzwerke und die darauf gespeicherten Daten durch im Hinblick auf die Internetnutzung des Kunden adäquate und aktuelle Schutzsysteme vor Viren und ähnlichen Bedrohungen zu schützen und regelmäßig Datensicherungen vorzunehmen. Die Anbieterin übernimmt keine Zusage oder Verpflichtung, dass die Dienste und Services und die Schnittstellen mit der technischen Ausstattung des Kunden kompatibel sind.

Inhalte, Veröffentlichung, Moderation: Der Kunde erstellt/veröffentlicht Inhalte über das CMS in ausschließlich eigener Verantwortung des Kunden. Die Anbieterin stellt dem Kunden in diesem Zusammenhang lediglich Speicherplatz bzw. Tools zur Verfügung, um seine Inhalte zu veröffentlichen und anderen Personen, Interessenten oder Unternehmen zugänglich zu machen. Die Anbieterin überprüft eingestellte Inhalte des Kunden nur dann auf ihre Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit, wenn sie auf diese Inhalte hingewiesen wird oder auf andere Weise davon Kenntnis erlangt, dass bestimmte Inhalte gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und/oder die Rechte Dritter verletzen.

Die Anbieterin ist zu einer Prüfung der vom Kunden erstellten und/oder veröffentlichten Inhalte nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, rechtlich notwendige Adaptionen einer Einschaltung auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden vorzunehmen. Die Anbieterin darf rechtlich notwendige Eingriffe oder Ergänzungen (z.B. “Werbung”-Kennzeichnung), sicherheitsbedingte Optimierungen und technisch notwendige Änderungen vornehmen. Die Anbieterin ist aber nicht verpflichtet, den Kunden auf eine allfällige durch eine Schaltung bewirkte oder drohende Rechtsverletzung hinzuweisen.

Die Anbieterin behält sich vor, vom Kunden eingestellte oder veröffentlichte Inhalte zu löschen oder den Zugang dazu zu sperren, insbesondere wenn Grund zur Annahme besteht, dass durch den Beitrag des Kunden ein Gesetz verletzt oder gegen diese AGB verstoßen worden ist. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden wird dadurch nicht berührt oder aufgehoben.

Betroffene Kunden erhalten Information und können binnen der vorgesehenen Frist über das interne Beschwerdesystem eine Beschwerde einlegen.

Für den Wort- und Bildinhalt sowie für die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Vorgaben und Kennzeichnungspflichten – wie beispielsweise bei Anbot gewerblicher Dienstleistungen die gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung seines Unternehmens gem. § 63 GewO – haftet ausschließlich der Kunde, der auch verantwortlich ist für die Gesetzmäßigkeit der von ihm veröffentlichten Inhalte.

Für den vom Kunden veröffentlichten Inhalt ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Der Kunde garantiert (§ 880a ABGB), dass die von ihm veröffentlichten Inhalte gegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen verstoßen und Rechte Dritter nicht verletzen, insbesondere dass der Kunde über die erforderlichen Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen verfügt und die erforderliche Zustimmung der auf (Lauf-)Bildern gegebenenfalls erkennbar abgebildeten Personen vorliegt, dass deren Bildnisse veröffentlicht werden dürfen, und garantiert weiters (§ 880a ABGB), die Anbieterin und deren Repräsentanten diesbezüglich vollständig schadlos zu halten (eine allfällige sonst vereinbarte Haftungsbeschränkung gilt nicht für diese Zusage). Dies gilt auch zugunsten der Medieninahber und Betreiber jener Medien oder Plattformen, in denen in Erfüllung des Werbevertrages mit dem Kunden Veröffentlichungen erfolgen.

Der Kunde räumt der Anbieterin an den im Zusammenhang mit den vorgenommenen Veröffentlichungen und deren Bestandteilen zur Erfüllung des Vertrags zweckdienlichen Nutzungsrechte ein.

Rechtmäßigkeit/Inhalte: Der Kunde ist für Rechtmäßigkeit, Kennzeichnung und Einhaltung gesetzlicher Informations‑ und Offenlegungspflichten verantwortlich. Der Kunde darf durch von ihm veröffentlichte Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und auch keine Inhalte einstellen oder veröffentliche, die gegen die guten Sitten oder gesetzliche Bestimmungen oder behördliche oder gerichtliche Verfügungen verstoßen.

Der Kunde hält die Anbieterin von Ansprüchen Dritter oder von gegen die Anbieterin verhängten Sanktionen wegen der von ihm eingestellten Inhalte vollständig schad‑ und klaglos. Dies gilt auch zugunsten der Medieninahber und Betreiber jener Medien oder Plattformen, in denen in Erfüllung des Werbevertrages mit dem Kunden Veröffentlichungen erfolgen.

Eigenverantwortung für Anzeigen: Der Kunde prüft/ändert seine Schaltungen auf Richtigkeit, Aktualität und Rechtskonformität und deaktiviert/löscht nicht mehr aktuelle Schaltungen oder Inserate; Mehrfachschaltungen nahezu identischer Inserate sind untersagt; Inserate sind in der richtigen Rubrik/Region zu schalten; Anbieterin kann Fehlkategorisierungen korrigieren oder entfernen.

Beistellung von Werbemitteln: Der Kunde liefert Werbemittel frist‑ und formatgerecht; Verzögerungen/Kosten durch verspätete/ungeeignete Beistellungen trägt der Kunde; die Anbieterin ist zur technischen Eignungsprüfung und Anpassung berechtigt.

Zugangsdaten/Sicherheit: Der Kunde hat seine Zugangsdaten geheim zu halten und Missbrauch unverzüglich zu melden; bis zur Meldung werden dem Kunden Zugriffe/Handlungen zugerechnet. Zugangsdaten dürfen vom Kunden nicht an Ditte weitergegeben werden.

CMS/SystemAppLizenz und Nutzung: Für die Vertragslaufzeit erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht am CMS/System‑App in dem vertraglich vorgesehenen Umfang (Nutzung durch Mitarbeiter in erforderlichem Maß). Alle Rechte an der Software und daran bestehenden Immaterialgüterrechten stehen der Anbieterin bzw. deren Lizenzgebern zu.

Nutzungsbeschränkungen: Untersagt sind insbesondere Reverse Engineering, Dekompilierung, Bearbeitung außerhalb vorgesehener Konfigurationen, Eingriffe in Sicherheitsmechanismen, Last‑/Penetrationstests ohne Zustimmung, Weitergabe/Überlassung an Dritte und Nutzung für Dritte.

Verfügbarkeit/Änderungen: Die Anbieterin kann Leistungen aus notwendigen Gründen (Wartung, Sicherheit, Kapazität, Verbesserungen) einschränken oder vorübergehend einstellen; hieraus erwachsen keine Ansprüche.

Verstoß/Sanktionen: Bei Verstößen ist die Anbieterin berechtigt, Zugänge befristet oder dauerhaft zu sperren, Leistungen auszusetzen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

Rechte an Inhalten: Mit Einstellung/Einspeisung räumt der Kunde der Anbieterin die erforderlichen, übertragbaren Nutzungsrechte ein, Inhalte zeitlich/räumlich unbeschränkt im Rahmen der Plattform und Partner/Konzernmedien zu verbreiten, zu ändern, zu bearbeiten, zu veröffentlichen und zu Eigenwerbezwecken zu nutzen; die Anbieterin kann im eigenen Namen gegen Eingriffe in übertragene Rechte vorgehen.

Urheber/Leistungsschutzrechte: Am Gesamtbild/an den Teilen der von der Anbieterin erstellten Inhalte oder Layouts und Funktionalitäten stehen die Rechte der Anbieterin oder Dritter zu; ohne ausdrückliche Vereinbarung gehen mit der Zahlung keine Rechte an den Kunden über; eine Verwendung außerhalb der Plattform ist nicht gestattet.

Text und DataMining (TDM): Die Nutzung von Plattforminhalten für Text‑ und Data‑Mining iSd § 42h Abs 6 UrhG zur Anlernung/Training von KI‑Modellen ist untersagt.

4.7.4. Laufzeit, Verlängerung, Kündigung

Laufzeit und Verlängerung: Abo‑Produkte werden für die in der Produktbeschreibung angeführte bestimmte Laufzeit abgeschlossen und verlängern sich jeweils automatisch um die in der Produktbeschreibung definierte Laufzeit (und wenn eine solche nicht definiert ist, für jeweils weitere 12 Monate), sofern sie nicht unter Einhaltung der in der Produktbeschreibung vorgesehenen Frist gekündigt werden. Ist eine Kündigungsfrist in der Produktbeschreibung nicht definiert, beträgt diese 1 Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit.

Eine Vertragsverlängerung erfolgt zu den jeweils aktuellen Entgelten gemäß der zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung aktuellen Produktbeschreibung der Anbieterin.

Mindestvertragslaufzeiten werden in der jeweils gültigen mit dem Kunden vereinbarten Produktbeschreibung definiert.

Außerordentliche Kündigung: Die Anbieterin kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen und Zugänge sperren/entfernen, insbesondere bei gravierenden oder wiederholten Verstößen des Kunden gegen die AGB, seine vertraglichen Pflichten oder gegen gesetzliche Bestimmungen / Verpflichtungen, Missbrauchsverdacht, Zahlungsverzug, unrichtigen Angaben, fehlenden Genehmigungen oder Verstoß gegen wesentliche Vertragsbestimmungen. Allgemein liegt ein wichtiger Grund auch dann vor, wenn durch das Verhalten einer Vertragspartei das in ein Dauerschuldverhältnis gesetzte Vertrauen in diese Vertragspartei bei der anderen Vertragspartei entfällt oder wenn die Leistungserbringung für den Auftragnehmer unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

Eine Rückerstattung von bereits durch den Kunden geleisteten Zahlungen findet im Fall der Kündigung durch den Kunden nicht statt. Dies gilt auch, wenn die Beendigung des Vertrages durch die Anbieterin aus dem Verschulden des Kunden oder aus Gründen, die der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind, erfolgt.

4.7.5. Preise, Preisanpassung, Steuer

Es gelten die Entgelte laut jeweils aktueller Produktbeschreibung. Entgelte beziehen sich demzufolge entweder auf Aktivitäten oder Perioden. Hat der Kunde ein Paket für mehrere Aktivitäten erworben, besteht für die Ausführung dieser Aktivitäten ein zeitliches Limit, innerhalb dessen die Ausführung der Aktivitäten zu erfolgen hat (Leistungszeitraum). Der Leistungszeitraum ergibt sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung.

Die angegebenen Entgelte verstehen sich jeweils netto zzgl. gesetzlicher Abgaben (z.B. Werbeabgabe) und zzgl. USt., die vom Kunden nach Anfall zu tragen sind und an den Kunden weiterverrechnet werden.

Preisanpassung während der Laufzeit (Erklärungsfiktion): Die Anbieterin kann Entgelte aus sachlichen Gründen (insb. Kosten‑, Leistungs‑, Gesetzesänderungen; Preiserhöhungen durch Lieferanten der Anbieterin, Kostensteigerung im Personal- und Sachaufwand der Anbieterin) anpassen. Die Änderungen werden dem Kunden mit angemessener Frist von zumindest 21 Tagen per E‑Mail an die zuletzt von Kunden für die Zwecke der Vertragskommunikation bekannt gegebene E‑Mail Adresse mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nach Geltungsbeginn weiter nutzt oder der Änderung nicht innerhalb der definierten Reaktionsfrist ausdrücklich widerspricht. Ein Widerspruch des Kunden gegen eine Entgeltanpassung ist nur statthaft, wenn die Entgelte gegenüber dem zuletzt gültigen oder verrechneten Preis um mehr als 5 Prozent angehoben werden. Im Falle des Widerspruchs durch den Kunden ist der Verlag berechtigt, innerhalb von 21 Tagen nach Zugang des Widerspruchs den Vertrag aus Anlass des Widerspruchs des Kunden mit sofortiger Wirkung zu beenden. Eine Rückerstattung von bereits erfolgten Zahlungen findet diesfalls keinesfalls statt. Macht der Verlag von diesem Recht nicht Gebrauch, wird der Vertrag für die restliche Laufzeit zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt.

4.7.6. Leistungszeitraum und Inanspruchnahme von Werbeleistungen

Die von der Anbieterin zu erbringenden Leistungen, insbesondere Werbeleistungen, können mangels anderer ausdrücklicher und dokumentierter Vereinbarung nur für eigene Zwecke Kunden genutzt werden. Der Kunde ist mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung mit der Anbieterin nicht berechtigt, Leistungen, insbesondere Werbeleistungen, für Dritte zu verwenden oder an Dritte zu überlassen, abzutreten oder wie auch immer weiter zu vermarkten. Dies gilt mangels ausdrücklicher anderer ausdrücklicher Vereinbarung auch für mit dem Kunden konzernverbundene Unternehmen.

Die von der Anbieterin für die jeweilige Laufzeit zu erbringenden Werbeleistungen können bis zum Ende des in der Produktbeschreibung angegebenen Leistungszeitraumes abgerufen oder in Anspruch genommen werden. Mit Ende des Leistungszeitraumes erlischt und verfällt der Erfüllungsanspruch für bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Anspruch genommene restliche Leistungen für den jeweiligen Leistungszeitraum und gelten diese als ordnungsgemäß erbracht. Der jeweilige Leistungszeitraum entspricht der jeweiligen vereinbarten oder verlängerten Laufzeit. Ein noch nicht verbrauchtes Leistungskontingent kann mangels ausdrücklicher anderer ausdrücklicher Vereinbarung nicht in nachfolgende Perioden übertragen werden. Dies gilt auch bei Verlängerung der Laufzeit.

Hat der Auftraggeber zum Beendigungszeitpunkt oder zum Ende der Laufzeit mehr an Werbeleistungen in Anspruch genommen, als durch die vom ihm geleisteten Zahlungen abgedeckt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen dem konsumierten Volumen an Werbeleistungen und dem geleisteten Entgelt auf Basis der jeweils aktuellen Preisliste zu erstatten.

Der Kunde hat über die in der Produktbeschreibung angeführten und ausdrücklich als solche bezeichneten Leistungen hinaus keinen Anspruch auf – insbesondere werbliche – Kommunikation. Eine solche ist nicht geschuldet.

4.7.7. Vorauszahlung und Sicherheitsleistung

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Anbieterin unbeschadet sonstiger der Anbieterin aufgrund von Gesetz oder Vertrag zukommenden Rechten berechtigt, bei Verträgen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten den Gesamtbetrag für die Vertragslaufzeit fällig zu stellen oder den Erlag einer Sicherheitsleistung oder die Leistung einer Vorauszahlung durch den Kunden zu verlangen und die weitere Leistungserbringung für die restliche Dauer der Vertragslaufzeit von der fristgerechten Zahlung durch den Kunden abhängig zu machen.

  1. STORNO

Stornierungen von Werbeaufträgen sind nur bis zum für den vereinbarten Erscheinungstermin oder Kampagnenstarttermin geltenden Anzeigen- oder Annahmeschluss möglich und müssen schriftlich erfolgen.
Erfolgt – bei Werbemaßnahmen in Printmedien – eine Stornierung des erteilten Schaltauftrages nach dem für die betreffende Schaltung maßgeblichen Anzeigenannahmeschluss bis zum Beginn der Plattenproduktion, wird ein Betrag in Höhe von 50% des Entgeltes für den stornierten Werbeauftrag an Manipulationsgebühr in Rechnung gestellt.
Eine Stornierung bis acht Werktage vor Start der Kampagne ist kostenlos. Danach wird eine Stornierung mit einer Stornogebühr von 50% der noch nicht ausgelieferten Kampagne verrechnet. Eine zeitliche Verschiebung der Kampagne um mehr als ein Monat stellt ein Storno dar. Bei Stornierungen entfallen gegebenenfalls erhaltene Volums- und/oder Crossmedia – Rabatte.
Reservierte Prospektbeilagen können bis spätestens 2 Wochen vor Anzeigenschluss storniert werden. Bei späterer Stornierung wird eine Gebühr von 50 % der Auftragssumme eingehoben.

  1. DRUCK UND VERBREITUNG

Für die Aufnahme von Anzeigen oder Inseraten in bestimmte Nummern wird keine Gewähr geleistet, wenn nicht die Gültigkeit des Werbeauftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht wurde. Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, stellen jedoch für den Verlag keine Verpflichtung dar. Konkurrenzausschluss kann nicht zugesagt werden.
Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeigen nur, sofern die ihm überlassenen Werbemittel / Druckunterlagen dies zulassen. Für Mängel und Schäden an den Druckunterlagen, die sich erst während des Druckvorganges bemerkbar machen, haftet der Verlag nicht und leistet er auch keine Gewähr. Der Verlag lehnt jede Haftung für Schäden, die durch Druckfehler entstanden sind, ab. Ersatzanzeigen können nur verlangt werden, wenn durch Fehler des Verlages der Sinn der Anzeige verändert wird oder die Erfolgsaussichten der Anzeige in Frage gestellt sind. Ein allfälliger Gewährleistungs- oder Schadenersatzanspruch ist auf eine kostenlose Ersatzanzeige beschränkt. Der Verlag hat das Recht, zweimal eine Nachbesserung zu versuchen.
Sofern für die Verbreitung von Anzeigen oder Werbemitteln – bei Werbemaßnahmen in Printmedien – die Zustellung von Gratis-Printpublikationen an Abgabestellen in einem Verbreitungsgebiet vereinbart wurde, liegt nur dann ein Abweichen vom Geschuldeten vor, wenn an mehr als 10 % der dem Auftrag zu Grunde liegenden Abgabestellen nicht oder – für den Fall, dass ein bestimmter Erscheinungstermin ausdrücklich als Fixtermin vereinbart wurde – verspätet zugestellt wird und der Aufraggeber dies nachweist. Ein allfälliger Gewährleistungs- oder Schadenersatzanspruch ist auf eine kostenlose Ersatzanzeige im Ausmaß der nicht oder verspätet erfolgten Verbreitung beschränkt.
Bei Betriebsstörung oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung, wenn zumindest 75 % der Auflage ausgeliefert sind.
Hat sich der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne Werbeaufträge entweder in (i) nach Wert oder (ii) nach Format und Medien definiertem Umfang vorzunehmen und unterbleibt die Abwicklung der Schaltungen ohne Verschulden des Verlages, hat der Verlag dennoch Anspruch auf das volle ungeminderte Entgelt.

  1. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

Soweit auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht andererorts Gewährleistungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen erfolgten gilt:
Für Mängel, die den Zweck des betreffenden Werbeauftrages nicht wesentlich beeinträchtigen, wird nicht gehaftet und auch keine Gewähr geleistet.
Beanstandungen aller Art sind bei Werbemaßnahmen in Printmedien innerhalb von 10 Tagen nach Erscheinungsdatum und bei Online-Werbemaßnahmen innerhalb von 10 Tagen nach Kampagnenstart zu erheben.
Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten des Verlages ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Erfüllungszeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen.
Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers besteht ausschließlich bei krass grober Fahrlässigkeit; er ist mit dem Auftragswert begrenzt. Ein darüberhinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen (insbesondere Mangelfolgeschäden etc.). Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und innerhalb von längstens drei Jahren ab Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen.

  1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Der Auftraggeber stimmt einer elektronischen Übermittlung von Rechnungen insbesondere per Telefax oder E-Mail unter Verwendung der allgemeinen Kontaktdaten (z.B. Firmen-Fax; Firmen-E-Mail-Adresse) des Auftraggebers zu. Elektronisch übermittelte Rechnungen gelten als zugestellt, sobald Sie an den Mailserver des Rechnungsempfängers übermittelt und für den Rechnungsempfänger unter gewöhnlichen Umständen abrufbar sind. Der Auftraggeber hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, damit er elektronische Rechnungen empfangen und zum Fälligkeitszeitpunkt bedienen kann. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in der Höhe von 1 % pro Monat und die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann die Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen. Der Verlag behält sich das Recht vor, eingegangene Zahlungen zuerst auf eventuell entstandene Kosten, dann auf Zinsen und dann auf die Hauptsache anzurechnen. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn die Einlösung des Schecks gutgebucht wurde. Der Verlag ist auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses berechtigt, das Erscheinen weiterer Anzeigen von der Vorauszahlung des Betrages und vom Ausgleich offenstehender Rechnungen abhängig zu machen, und zwar ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel und ohne dass dadurch dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

  1. TARIFE

Änderungen des Anzeigentarifes treten auch bei laufenden Abschlüssen und bei vorliegenden Aufträgen in Kraft. Zusätzlich zum vereinbarten Preis werden gemäß den Bestimmungen des Werbeabgabegesetzes 5 % Werbeabgabe und 20 % USt. verrechnet. Alle Preisangaben erfolgen in Euro. Für Platzierungsvorschriften wird ein 80 %iger Zuschlag verrechnet, wenn deren Erfüllung möglich war. Sofern keine besonderen Größenvorschriften erteilt wurden, wird der Preis nach der tatsächlichen Abdruckhöhe berechnet.
Der Platzierungszuschlag wird vom Grundpreis errechnet und nicht vom rabattierten Preis.
Werden vom Auftraggeber tarifmäßig vorgesehene oder vereinbarte Nachlässe beansprucht, so sind die diesbezüglichen Werbeaufträge mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung innerhalb jenes Kalenderjahres, auf das sich die Rabattvereinbarung oder der Rabatt beziehen, abzuwickeln. Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres beauftragten Werbemaßnahmen gewährt. Werden im Hinblick auf einen gewährten oder vereinbarten Rabatt zusammenhängende Werbeaufträge ohne Verschulden des Verlages nicht erfüllt oder nicht innerhalb des definierten Zeitraumes abgewickelt, so hat der Auftraggeber dem Verlag (I) den Differenzbetrag zwischen dem gewährten Nachlass und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass – sofern ein solcher entweder vereinbart wurde oder sich aus der Preisliste ergibt – oder (II) andernfalls die Differenz zum Preis laut Preisliste zu vergüten.
Guthaben in der Form von Werbeleistungen / Medialeistungen sind vom Auftraggeber mangels ausdrücklicher anderer schriftlicher Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach Zustandekommen der zu Grunde liegenden Vereinbarung zu verbrauchen. Mangels ausdrücklicher anderer schriftlicher Vereinbarung verfallen nicht innerhalb dieser Zeitspanne verbrauchte Guthaben. Der Auftraggeber wird vom Verlag rechtzeitig vor Eintritt der Präklusionsfolge zum Verbrauch eines noch bestehenden Guthabens aufgefordert.

  1. DATENVERARBEITUNG ZU MARKETINGZWECKEN

(1) Der Auftraggeber erklärt sich bis auf jederzeitigen Widerruf damit einverstanden, dass die ihn betreffenden Daten (Firmenbezeichnung, Name, Anschrift, UID-Nummer, E-Mail-Adresse[n], Telefonnummer[n], Telefaxnummer[n], Berufs- bzw. Branchenzugehörigkeit, Kundenkategorie, Kontaktinformationen von Ansprechpartnern) von der RMA Media Services GmbH sowie folgenden weiteren Unternehmen der RegionalMedien Austria: RMA Marketing Services GmbH, RegionalMedien Tirol GmbH, RegionalMedien Salzburg GmbH, RegionalMedien Niederösterreich GmbH, bz Wiener Bezirkszeitung GmbH, Bezirksblätter Burgenland Verlag GmbH, Wochenzeitungs GmbH Steiermark, RMK Regionalmedien Kärnten GmbH, RegionalMedien Oberösterreich GmbH, Media 21 GmbH, RMA Gesundheit GmbH, RZ Regionalzeitungs GmbH) zu Zwecken des eigenen Marketings sowie der Weiterentwicklung der Bedarfsanalyse, der Kundenberatung, der Verbesserung von Lösungsvorschlägen sowie für Direktmarketingaktionen erhoben, verarbeitet, in eine Kundendatenbank aufgenommen und auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden;
(2) er zu Werbezwecken durch Zusendung von elektronischer Post, einschließlich SMS, und/oder durch Anrufe und/oder Telefaxsendung vom Verlag oder den oben angeführten Empfängern unter Verwendung seiner oben angeführten Kontaktinformationen für Dienstleistungen und Produkte des Verlages und der oben angeführten weiteren Gesellschaften (Produkte, Dienstleistungen und Aktionen sowie Werbemöglichkeiten in den Bereichen Printmedien, Onlinemedien und Social Media) und deren Newsletter, wobei diese auch – aber als solche leicht erkennbar – Drittwerbung enthalten können, kontaktiert wird.
Jede der zuvor angeführten Zustimmungserklärungen kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden (Kontakt: RMA Media Services GmbH, Am Belvedere 10 / Top 5, 1100 Wien, Tel.: +43/1/5353530-110, Fax: +43/1/5353530- 120, E-Mail: kundenservice@regionalmedien.at). Der Widerruf hat keine Auswirkungen auflaufende Vertragsbeziehungen mit den oben angeführten Gesellschaften. Er wirkt, sobald die Widerrufserklärung zugeht und lässt bereits auf Grund der erteilten Zustimmung erfolgte Verarbeitungen unberührt.

  1. ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION

Vertragsrelevante Erklärungen (inkl. Kündigungen) können per E‑Mail erfolgen; die Übermittlung an die zuletzt vom Kunden für die Zwecke der Vertragskommunikation bekannt gegebene E-Mail-Adresse per E‑Mail ist ausreichend und gilt mit Abrufbarkeit als zugegangen. Die vereinbarte elektronische Kommunikation schließt eine zusätzliche postalische Übermittlung nicht aus und steht einer zusätzlichen postalischen Übermittlung und Zustellung von Benachrichtigungen nicht entgegen.

Vom Kunden in elektronischer Form abgegebene Erklärungen sind unter der Voraussetzung wirksam, dass die Identifikation und Authentizität des Kunden gewährleistet ist. Ist die Identifikation und Authentizität nicht gewährleistet und erachtet die Anbieterin deshalb eine in elektronischer Form abgegebene Erklärung des Kunden als nicht wirksam, wird der Kunde von der Anbieterin über diesen Umstand und darüber informiert, auf welche Weise vom Kunden der Nachweis der Identifikation und Authentizität erbracht werden kann.

Der Kunde ist, wenn er Zugangsdaten erhalten hat (z.B. Benutzerkonto für Abo-Produkte zur Selbstschaltung) verpflichtet, seine Zugangsdaten (Benutzername, Passwort) geheim zu halten und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Jede unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden vorgenommene Handlung wird dem Kunden zugerechnet.

Der Kunde ist verpflichtet, der Anbieterin jede Änderung seiner Kontaktdaten (Name, Postanschrift sowie die von ihm zuletzt für die Zwecke der Vertragskommunikation bekannt gegebene E-Mail-Adresse) mitzuteilen. Der Kunde hat für die technische Empfangsbereitschaft der von ihm zuletzt für die Zwecke der Vertragskommunikation bekannt gegebenen E-Mail-Adresse (z. B. ausreichend Speicherplatz, Zugang zum Internet) zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, sich regelmäßig über den Eingang von Benachrichtigungen unter der von ihm zuletzt dazu bekannt gegebenen E-Mail-Adresse zu verschaffen.

  1. ÄNDERUNGEN DER AGB

 

Der Verlag ist bei Verträgen über Werbeaufträge mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten auch während der Vertragslaufzeit berechtigt, die AGB mit Wirkung auch für das laufende Vertragsverhältnis zum Kunden zu ändern. Änderungen der AGB sind auch für laufende Verträge verbindlich, und zwar für alle Schaltungen, die nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderung durchgeführt oder vom Auftraggeber in Auftrag gegeben werden.

AGB-Änderungen während des laufenden Vertragsverhältnisses können jedoch nicht die Hauptleistungspflichten betreffen, es sei denn, sie erfolgen in Umsetzung gesetzlicher oder gerichtlicher oder behördlicher Vorgaben.

Änderungen der AGB werden dem Kunden mit Vorlauf von zumindest 21 Tagen mitgeteilt und gelten als akzeptiert, wenn der Kunde den Dienst nach Geltungsbeginn weiter nutzt (konkludente Zustimmung) oder nicht innerhalb der definierten Reaktionsfrist ausdrücklich widerspricht. Ein Widerspruch des Kunden gegen eine Änderung der AGB ist nur statthaft, wenn wesentliche Vertragsbestimmungen zum Nachteil des Kunden geändert werden. Der Kunde wird in der Änderungsinformation auf die Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen.

Im Fall eines fristgerechten Widerspruchs des Kunden gegen die AGB-Änderung gilt Folgendes:

Im Falle des Widerspruchs durch den Kunden ist der Verlag berechtigt, innerhalb von 21 Tagen nach Zugang des Widerspruchs den Vertrag aus Anlass des Widerspruchs des Kunden mit sofortiger Wirkung zu beenden. Eine Rückerstattung von bereits erfolgten Zahlungen findet diesfalls keinesfalls statt. Macht der Verlag von diesem Recht nicht Gebrauch, wird der Vertrag für die restliche Laufzeit zu den bisherigen Bedingungen ohne die AGB-Änderungen fortgesetzt.

  1. SONSTIGES

Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibbriefe und Eilbriefe von Chiffreanzeigen werden auf dem normalen Postwege weitergeleitet.

Alle Vereinbarungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, die durch E‑Mail gewahrt ist, sofern die Authentizität sichergestellt ist. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

Mündliche Abreden sind bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung durch vertretungsbefugte Mitarbeiter ungültig.

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und ausschließlicher Gerichtsort ist Sitz des Verlages.

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.